Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

Leistungsbeschreibung

Von Privatpersonen über 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände nur zum Jahreswechsel (31. Dezember/1. Januar) abgebrannt werden. Dies betrifft Feuerwerkskörper der Klasse II beziehungsweise nach neuer Bezeichnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“).

Eine Ausnahmegenehmigung benötigen Sie, wenn Sie als Privatperson (das heißt, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach §§ 7, 27 Sprengstoffgesetz beziehungsweise eines Befähigungsscheins gemäß § 20 Sprengstoffgesetz zu sein) zu einem anderen Zeitraum (das heißt, zwischen dem 2. Januar und 30. Dezember) selbst Feuerwerkskörper (Klasse II/Kategorie F2) abbrennen möchten.

Die Ausnahmegenehmigung kann aus begründetem Anlass (zum Beispiel Goldene Hochzeit) erteilt werden; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.

Wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, so wird diese öffentlich bekannt gegeben.

Teaser

Privatpersonen, die an einem anderen Tag, als dem Jahreswechsel, Feuerwerkskörper abbrennen möchten, benötigen eine Ausnahmegenehmigung.

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren Bezirk das Feuerwerk abgebrannt werden soll.

Wichtiger Hinweis:

 

Für die Beantragung der Ausnahmegenehmigung eines privaten Feuerwerks über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.

Was sollte ich noch wissen?

Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper der Klasse III/Kategorie F3 (Mittelfeuerwerk), IV/F4 (Großfeuerwerk) oder T/P1, P2, T2, T2 (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke oder Bühnenfeuerwerk) abbrennen.

Besitzer einer Erlaubnis beziehungsweise eines Befähigungsscheins gemäß Sprengstoffgesetz (§§ 7, 27, 20 SprengG) müssen Feuerwerke der Klasse II/Kategorie F2 in der Zeit zwischen 2. Januar und 30. Dezember vorab schriftlich anzeigen. Feuerwerke der Klasse III/Kategorie F3, IV/F4, T / P1, P2, T1, T2 müssen ganzjährig vorab schriftlich angezeigt werden. Hierbei gilt gemäß § 23 der 1. SprengV eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks; in unmittelbarer Nähe zu Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasser-/Seeschifffahrtsstraßen gilt eine Frist von 4 Wochen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Erst nachdem Ihnen die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, dürfen Sie Feuerwerkskörper der Klasse II/Kategorie F2 in einem Feuerwerksbetrieb erwerben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Kopie des Personalausweises (als Nachweis des Alters).

Anträge / Formulare

Der Antrag ist formlos, aber schriftlich zu stellen. Er muss folgende Informationen enthalten:

  • Anlass,
  • Datum und
  • Abbrennort des Feuerwerks.

    Welche Gebühren fallen an?

    Es können Gebühren erhoben werden. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage

    § 24 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV).

    Kontakt und Informationen aus Ihrer Verwaltung

    Platzhalter

    Schwardt, Tanja

    Fachdienst III/3 - Ordnungsverwaltung

    • +49 4392 401111
    • +49 1805 101170411
    • E-Mail senden
    • Etage: EG | Zimmer: 109
    Platzhalter

    Schwager, Lisa

    Fachdienst III/3 - Ordnungsverwaltung

    • +49 4392 401112
    • +49 1805 101170434
    • E-Mail senden
    • Etage: EG | Zimmer: 111
    Alle Leistungen